AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines

1.1. Diese AGB sind Bestandteil sämtlicher Vertragsverhältnisse, die die Firma LAGROTechnik Inh. Ing. Michael Prassl (kurz: LAGROTechnik) mit einem Kunden eingeht.

1.2. AGB des Kunden, welcher Art auch immer, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass LAGROTechnik der Geltung dieser AGB ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Die Ausführung eines Auftrages gilt nicht als Anerkennung abweichender Bestimmungen.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt.

Eine solche unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Regelungslücke vorliegt. Einzelne Bestimmungen von AGB des Kunden werden auch in solchen Fällen nicht Vertragsbestandteil.

1.4. LAGROTechnik schließt Verträge ausschließlich mit anderen Unternehmern. Sollten diese AGB ausnahmsweise auch Verbrauchergeschäften im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zu Grunde gelegt werden, so gelten sie nur soweit, als sie nicht den zwingen den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

1.5. Zusätzlich zu diesen AGB stellt eine etwaige Auftragsbestätigung einen integrierenden Bestandteil des Vertrages dar und geht diese bei abweichenden Regelungen diesen AGB vor.

1.6. Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie sonstige wesentliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom hiermit vereinbarten Schriftlichkeitsgebot. Auch per Fax oder E-Mail abgegebene Erklärungen gelten als „schriftlich“ im Sinne dieser AGB.

1.7. LAGROTechnik kann grundsätzlich davon ausgehen, dass Mitarbeiter des Kunden berechtigt sind, im Namen des Kunden weitere Aufträge zu erteilen, Waren zur Bearbeitung zu überbringen oder abzuholen.

1.8. Der Kunde ist bis zur beidseitigen und vollständig en Vertragserfüllung verpflichtet, etwaige Änderung en seiner Geschäftsadresse unverzüglich bekannt zu geben, widrigenfalls Erklärungen auch dann als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse gesendet wurden.

1.9. Die Anwendung der §§ 9 und 10 E-Commerce-Gesetz (ECG) wird ausgeschlossen.

1.10. Soweit Handelsklauseln Verwendung finden, gelten für deren Auslegung vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung die Bestimmungen der Incoterms 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

1.11. Eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums ist ausgeschlossen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Zwischenverkauf wird ausdrücklich vorbehalten.

2.2. Der Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch LAGROTechnik zustande.

2.3. Die Bestellung des Kunden stellt lediglich ein Vertragsanbot an LAGROTechnik dar.

2.4. LAGROTechnik ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Annahme eines Angebotes abzulehnen. Aus der Abgabe eines Angebotes erwächst kein Anspruch auf Vertragsschluss.

2.5. LAGROTechnik wird binnen 14 Tagen ab Einlangen des Angebotes entweder die Annahme oder die Ablehnung des Angebotes erklären. Für den Fall, dass LAGROTechnik binnen 14 Tagen keine Erklärung abgibt, ist daraus weder die Annahme noch die Ablehnung des Angebotes abzuleiten. Der Kunde wird in diesem Fall mit LAGROTechnik Kontakt aufnehmen und die Abgabe einer Erklärung verlangen.

2.6. Dokumentationen, technische Zeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die auch Teil de s Angebotes (Punkt 2.1.) sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von LAGROTechnik. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu setzen, die unbefugten Dritten den Zugriff auf diese Daten zu verwehren. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung haftet der Kunde für jeden daraus erwachsenen Schaden.

2.7. Für den Fall von elektronisch abgeschlossenen Verträgen gilt: Der Inhalt des Vertrages wird von LAGROTechnik nur für interne Zwecke gespeichert. Es ist nicht möglich, dem Kunden nach Vertragsabschluss den Vertragsinhalt erneut zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat den Vertragstext selbst zu speichern bzw. zu verwahren.

3. Preise, Kosten

3.1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk, ohne Verpackung und ohne Nachlass.

3.2. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sollten sich die den Preisen zu Grunde gelegten Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung ändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Kunden.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto oder sonstigen Abzug zu bezahlen. Die Zahlung hat in der im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung angegebenen Weise zu erfolgen.

4.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von behaupteten Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen, auch in Form von Haft- oder Deckungsrücklässen, zurückzuhalten.

4.3. Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann LAGROTechnik die Erfüllung der eigenen Leistungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, den gesamten noch offenen Kaufpreis sofort fällig stellen und ab Fälligkeit gem. § 456 UGB Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verrechnen, und nach Wahl anlässlich von geleisteten Teilzahlungen und/oder zum Ende eines Quartals dem aushaftenden Kapital zuzuschlagen.
Gleiches gilt, wenn eine Stundung vereinbart wird.
Die dargestellten Verzugszinsen gebühren unabhängig von einer etwaigen Verantwortlichkeit des Kunden für den Zahlungsverzug.

4.4. LAGROTechnik behält sich das Recht vor, einen allenfalls höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4.5. Aus dem Verzug erwachsene Mahn- und Betreibungskosten sind jedenfalls vom Käufer zu tragen und ist LAGROTechnik berechtigt, die erwachsenen Inkasso- bzw. Rechtsanwaltskosten dem Kapital zuzuschlagen.

4.6. Für den Fall, dass LAGROTechnik aus vergangenen Vertragsbeziehungen noch offene Forderungen gegen den Kunden zustehen, ist LAGROTechnik berechtigt, eingehende Zahlungen auch bei anderslautender Widmung entsprechend der Bestimmungen des § 1416 ABGB zu tilgen.

4.7. Ein etwaig gewährtes Skonto oder sonstige Nachlässe, werden nur unter der Bedingung gewährt, dass bereits ältere fällige Forderungen beglichen sind.

5. Terminverlust

5.1. Terminverlust tritt ein, wenn der Kunde mit auch nur einer Teilzahlung mehr als zwei Wochen in Verzug ist bzw. mit der Herausgabe von vereinbarten Wechseln oder der Unterfertigung von zur Finanzierung notwendigen Kreditunterlagen länger als acht Tage in Verzug ist.

5.2. Die gesamte noch offene Restforderung wird fällig, wenn in das Vermögen des Kunden erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Liegenschaften bewilligt wird oder wenn sich sonst die Kreditwürdigkeit verringert und dadurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gefährdet wird.

5.3. Terminverlust berechtigt LAGROTechnik zum Vertragsrücktritt und der Kunde haftet für den gesamten daraus resultierenden Schaden.

6. Lieferung, Leistung, Gefahrtragung

6.1. Bei den angegebenen Lieferzeiten und –terminen handelt es sich um bloße Zirkaangaben und keine Fixtermine, es sei denn, es wird ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart.

Lieferzeiten werden stets ab dem Eingangsdatum der ersten bezahlten Teilrechnung berechnet.

6.2. LAGROTechnik ist berechtigt, einseitig Zeit und Umfang der Lieferung bzw. Leistung zu ändern, sofern dies sachlich gerechtfertigt und angemessen ist.

6.3. Sollten nach Vertragsschluss Leistungsänderungen vereinbart werden, ist LAGROTechnik berechtigt, die Leistungsfristen entsprechend zu verlängern.

6.4. Bei unvorhergesehenen, unabwendbaren und willensunabhängigen Ereignissen, wie zum Beispiel Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot des Devisentransfers, Aufstand, Krieg, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches, Arbeitskonflikten, überhaupt bei allen Fällen höherer Gewalt sowohl bei LAGROTechnik als auch bei Zulieferern und Transporteuren, sowie bei Lieferverzug durch den Transportunternehmer, wird LAGROTechnik bis zur Beendigung dieses Zustandes von ihrer Leistungspflicht befreit. In einem solchen Fall ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder LAGROTechnik für etwaige Schäden haftbar zu machen. Die Vertragsparteien werden sich in einem solchen Fall bemühen, neue Liefertermine zu vereinbaren.
Gleiches gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung der Leistung erforderlichen Genehmigungen Dritter nicht rechtzeitig eingehen.

6.5. Für unverschuldete Lieferverzögerungen haftet LAGROTechnik nicht und der Kunde verzichtet für einen solchen Fall auf das Recht vom Vertrag zurückzutreten und auf die Geltendmachung von daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen.

6.6. LAGROTechnik ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und diese sind vom Kunden anzunehmen und zu bezahlen, widrigenfalls befindet sich der Kunde in Annahmeverzug.

6.7. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart und erfolgt ein solcher Abruf nicht binnen 4 Wochen ab Anzeige der Versandbereitschaft, ist der Kunde über Aufforderung zur Abnahme binnen 8 Tagen verpflichtet.

6.8. Der Übergang der Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung erfolgt mit der Übergabe an den Transporteur oder an den Kunden. Bei Liefervereinbarungen auf Abruf erfolgt der Übergang der Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät.

6.9. Der Versand der Ware erfolgt grundsätzlich nicht versichert. Sollte der Kunde jedoch davon abweichend eine Versicherung wünschen, sind die dafür auflaufenden Kosten vom Kunden zu tragen.

7. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

7.1. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur in Ansehung von durch LAGROTechnik ausdrücklich schriftlich anerkannter Gegenforderung zu bzw. gegen solche Forderungen über die der Kunde einen rechtskräftigen gerichtlichen Titel gegen LAGROTechnik erwirkt hat.

7.2. Der Kunde darf Forderungen gegen LAGROTechnik nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung Dritten abtreten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Gelieferte Ware und Ersatzteile bleiben bis zur Begleichung der gesamten finanziellen Verpflichtungen des Kunden (Kaufpreis, Werklohn, Mahnspesen, etc.) im alleinigen Eigentum von LAGROTechnik. LAGROTechnik ist auf Kosten des Kunden zur Kenntlichmachung dieses Eigentumsvorbehaltes berechtigt. Die Entfernung eines solchen Kennzeichens ist unzulässig und wird dadurch die Fälligkeit der gesamten noch offenen Forderung bewirkt.

8.2. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises tritt der Kunde alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Sicherungsrechte zahlungshalber an LAGROTechnik ab und er wird die Abtretung in seinen Büchern vermerken. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange er seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist LAGROTechnik berechtigt, die Wiederkäufer der Ware, die der Kunde bekanntzugeben hat, von der Abtretung zu verständigen.

8.3. Im Zeitraum des aufrechten Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde die Ware pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten fachmännisch durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Weiters hat der Kunde auf eigene Kosten für eine angemessene Versicherung der Eigentumsvorbehaltsgegenstände gegen sämtliche denkbaren Risiken zu sorgen und die Versicherungspolizze zu Gunsten von LAGROTechnik zu vinkulieren.

8.4. Für den Fall, dass eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Zuge einer gerichtlichen Pfändung pfandweise beschrieben wird, verpflichtet sich der Kunde, LAGROTechnik zum Zwecke der Exszindierung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Sollte der Kunde diesen Informationspflichten nicht nachkommen, haftet er für sämtliche daraus resultierende Schäden.

8.5. Die Zerlegung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware beseitigt den Eigentumsvorbehalt nicht und dieser bleibt an den Einzelteilen haften.

8.6. Bei ausgewechselten oder neuen Teilen geht das Eigentum erst mit dem an der Hauptsache über.

8.7. Der Kunde ist während des aufrechten Eigentumsvorbehaltes nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder sonst wie zu belasten, sofern LAGROTechnik nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.

8.8. Für den Fall, dass der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ist LAGROTechnik berechtigt, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und die Ware zurückzuholen. Der Vollzug der Herausgabe und die Sicherstellung gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises, bleiben aufrecht.

9. Gewährleistung

9.1. Der Kunde hat die Ware/das Werk unmittelbar nach Übernahme entsprechend §§ 377 und 378 UGB zu prüfen. Feststellbare Mängel sind sofort auf dem Lieferschein, Empfangsschein oder Frachtbrief zu rügen, oder falls eine sofortige Prüfung nicht möglich ist, binnen 8 Tagen per Einschreiben.

Später auftretende Mängel sind jedenfalls binnen 3 Tagen ab Auftreten schriftlich per Einschreiben zu rügen.

9.2. Bei Unterlassung der Mängelrügepflicht können Ansprüche aus Gewährleistung, Schadensersatz wegen des Mangels sowie aus dem Irrtum über die Mangelfreiheit nicht mehr geltend gemacht werden.

9.3. Die Gewährleistungsfrist wird auf 12 Monate reduziert und sind Gewährleistungsansprüche binnen 12 Monaten ab Übergabe gerichtlich geltend zu machen.

9.4. Der Kunde ist für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe beweispflichtig, die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

9.5. Bei Vorliegen eines Mangels darf LAGROTechnik nach eigener Wahl die Ware an Ort und Stelle nachbessern, sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zur Nachbesserung zurücksenden lassen, die mangelhaften Teile bzw. die mangelhafte Ware ersetzen.

Die Rücksendung an LAGROTechnik und die erneute Übermittlung an den Kunden erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen.

9.6. Die ersetzten Waren bzw. Teile gehen wieder in das alleinige Eigentum von LAGROTechnik über.

9.7. Die Kosten einer Mängelbehebung durch Dritte werden von LAGROTechnik nur nach ausdrücklich schriftlicher Zustimmung getragen.

9.8. Für Teile der Ware, die LAGROTechnik selbst von Dritten bezogen hat, haftet LAGROTechnik nur im Rahmen der ihr gegen den Dritten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

9.9. Geringfügige technische Änderungen sowie geringfügige Abweichungen von Zeichnungen, Katalogen, Preislisten, Abbildungen, Rundschreiben, Prospekten etc. die die bedungene Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zu Reklamationen.

10. Schadenersatz

10.1. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn LAGROTechnik grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, diese Einschränkung gilt nicht bei Personenschäden.

10.2. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangenem Gewinn wird ausgeschlossen.

10.3. Der Kunde hat jedenfalls den Schadenseintritt, die Höhe des Schadens und ein Verschulden von LAGROTechnik zu beweisen.

10.4. Übergebene Anwendungshinweise, insbesondere Wartungsvorschriften und Bedienungsanleitungen des Herstellers bzw. von LAGROTechnik sind zu beachten und der Kunde hat im Zweifelsfall die Stellungnahme von LAGROTechnik einzuholen. Für Mängel und Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Hinweise bzw. der Nichteinholung der Stellungnahme resultieren, haftet LAGROTechnik nicht; ebenso wenig für eigenmächtige Veränderungen am Kaufgegenstand.

10.5. Wenn der Kunde als Unternehmer Ware, die er von LAGROTechnik erworben hat, an einen Dritten veräußert hat und diesem für etwaige Mängel einstehen muss, wird ein etwaiger Regress gegenüber LAGROTechnik jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn dem Kunden selbst gegen LAGROTechnik kein Gewährleistungsanspruch mehr zusteht.

11. Produkthaftung

11.1. Das Rückgriffsrecht gem. § 12 PHG wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte der Kunde sohin von einem Dritten aufgrund des PHG in Anspruch genommen werden, erwachsen ihm daraus keine Regressansprüche gegen LAGROTechnik.

11.2. Der Kunde ist verpflichtet, jene Personen, denen er die Gebrauchnahme des Vertragsgegenstandes ermöglicht oder an die er diesen weiterveräußert, vollständig über sämtliche Bedienungsanleitungen, Sicherheitsvorschriften und Warnungen zu unterrichten und diese Verpflichtung an seine Kunden zu überbinden.

11.3. Wenn der Kunde seinen Pflichten nach Punkt 11.2. nicht nachkommt, verpflichtet er sich LAGROTechnik schad- und klaglos zu halten.

12. Zurückbehaltungsrecht

Es gelten die §§ 369 ff UGB.

13. Ersatzteile

Vor Rücksendung von Ersatzteilen ist diesbezüglich die schriftliche Zustimmung von LAGROTechnik einzuholen. Rücksendungen haben frachtfrei zu erfolgen. Es wird bei Gutschrift eine Manipulationsgebühr in Höhe von 10% des Warenwertes berechnet, mindestens jedoch EUR 10,00 verrechnet.

14. Kostenvoranschlag

14.1. Von LAGROTechnik erstellte Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

14.2. Sollte im Laufe der Vertragserfüllung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten notwendig werden, so darf der unverbindliche Kostenvoranschlag um bis zu 20% überschritten werden, ohne dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht gem. § 117 0a Abs. 2 ABGB zukommt bzw. LAGROTechnik den Anspruch wegen der Mehrarbeit verliert.

15. Insolvenz des Kunden

15.1. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, ist LAGROTechnik unabhängig von den sonst getroffenen Vereinbarungen (z.B.: Auftragsbestätigung, Zahlungsbedingungen) berechtigt, nach Wahl die Erbringung der Leistungen von der Vorauszahlung oder Sicherstellung des vereinbarten Entgeltes abhängig zu machen.

15.2. Eine geforderte Sicherstellung hat durch Bargeld oder abstrakte Bankgarantie zu erfolgen. Eine geforderte Vorauszahlung oder Sicherstellung ist binnen 8 Tagen zu leisten, widrigenfalls gerät der Kunde in Verzug und LAGROTechnik ist ohne weitere Nachfristsetzung zum Vertragsrücktritt berechtigt. Die Kosten der Vorauszahlung bzw. Sicherstellung trägt der Kunde.

16. Stornierung

Wenn der Kunde aus einem Grund, der ihn nicht schon nach dem Gesetz zum Vertragsrücktritt berechtigt, seinen Vertragsrücktritt erklärt, so ist LAGROTechnik berechtigt, nach Wahl entweder auf Erfüllung zu bestehen oder eine Stornogebühr in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt LAGROTechnik vorbehalten.

17. Datenschutz

17.1. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass in Erfüllung der vertraglichen Pflichten, seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

17.2. LAGROTechnik verpflichtet sich und dessen Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000 einzuhalten. Beide Vertragsteile verpflichten sich, über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und sämtliche interne Informationen und Daten des jeweils anderen Vertragspartners, die ihnen im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dies gilt auch noch unbegrenzt für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

17.3. Jede Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch einen der Vertragspartner, die über die bloße Tatsache der Auftragserteilung und deren elementare Bestandteile (Firmenname und Adresse, etc.) hinausgeht, erfordert die nachweisliche ausdrückliche Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

18.1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist 8350 Fehring.

18.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis zwischen LAGROTechnik und dem Kunden sowie für sämtliche Streitigkeiten über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses ist das für LAGROTechnik sachlich und örtlich zuständige Gericht (BG Feldbach bzw. LG Graz). LAGROTechnik hat jedoch wahlweise das Recht, den Kunden auch vor den für ihn möglichen und zulässigen Gerichtsständen zu belangen.

18.3. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse oder sonstige Rechtsbeziehungen zwischen LAGROTechnik und dem Kunden kommt ausschließlich materielles und formelles Österreichisches Recht, unter ausdrücklichem Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des IPRG, zur Anwendung.

18.4. Diese Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur insoweit, als nicht zwingende Bestimmungen (insbesondere des Konsumentenschutzgesetzes) dem entgegenstehen.

Auflagen bei Maschinenmiete


1. Allgemeines

1.1. Diese AGB sind Bestandteil sämtlicher Vertragsverhältnisse, die die Firma LAGROTechnik Inh. Ing. Michael Prassl (kurz: LAGROTechnik) mit einem Kunden eingeht.

1.2. Zur Vermietung gelten zusätzlich zu den AGB von LAGROTechnik auch noch dieses Schriftstück, Auflagen Maschinenmiete. 


2. Auflagen bei Maschinenmiete

2.1 Der Mieter verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Mietvertrages dazu, die Maschine im Sinne des Erfinders und Zweckgemäß zu verwenden. Das heißt, es dürfen ausschließlich landwirtschaftliche Nutzflächen (Ackerböden) mit den Maschinen bearbeitet werden im Sinne der guten fachlichen Praxis.

2.2 Vor Erstbenützung der Mietmaschine ist die Bedienungsanleitung durchzulesen und zu verstehen bzw. ist bei Übernahme der Maschine die Zeit für eine Einschulung seitens LAGROTechnik einzukalkulieren. Bei Fragen oder Unklarheiten ist der Vermieter zu kontaktieren.

2.3 Die Mietmaschine ist laut Bedienungsanleitung zu Warten, Schmieren, Reinigen und zu Pflegen.

2.4 Mietpreis: 
Dies sind Nettopreise zzgl. MwSt. und gelten, soweit verfügbar, ab unserem jeweiligen Mietstützpunkt. Änderungen der Mietpreise sind vorbehalten. Der laut Angebot unterbreitete Betrag zur Maschinenmiete ist im Voraus zu bezahlen. 

Nicht im Mietpreis enthalten sind Verschleißteile (Hobelbleche, Zinken, Schare, etc. ). Diese werden bei Verrechnung der Miete im Voraus oder nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Mieter verrechnet. 

Für Schäden, die während der Mietdauer entstehend, gilt hier das Maschinen-Zustands-Protokoll, welches bei der Auslieferung der Maschine mitgeliefert wird. (Anmerkung: Der Zustand der Miet-Maschine nach Beendigung der Mietdauer wird im Schulnotensystem benotet. Da es sich um das Eigentum von LAGROTechnik Inh. Ing. Michael Prassl handelt, wird bei einem Rückgabezustand eines Wertes von 3-5, ein aus den einzelnen Noten errechneter Betrag verrechnet. Bei einem Zustand des Wertes 3 oder schwerwiegender (4, 5), muss der Mieter für diese Schäden aufkommen, da sie über das übliche Maß an Abnutzung der Mietmaschine hinausreichen. Die Benotung wird seitens LAGROTechnik durchgeführt, der Mieter stimmt dem mit Abschluss des Vertrages zu.)

Die Maschine ist unter Dach (Halle, Zelt etc.) zu lagern.

2.4.1 Transportkosten: 
Die Kosten für Hin- und Rücktransport gehen zu Lasten des Mieters. Die Kosten für den Hin-Transport werden im Vorhinein mit der Miete verrechnet.

Sofern die Mietmaschine nach der abgelaufenen Mietzeit vom Mieter nicht übernommen (= gekauft) wird, werden dem Mieter die Kosten des Rücktransportes in Rechnung gestellt.

2.5 Mietzeit: 
Diese beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät verladen, einer Spedition übergeben oder bei Selbstabholung vom Mieter übernommen wird (=Lieferscheindatum). Sie endet mit dem Tag der Rückgabe, mit dem Eintreffen im Werk von LAGROTechnik. 
Für Vorführ- und Testmaschinen ist eine Mietdauer von maximal 14 Kalendertagen vorgesehen. Bei Überschreiten der Mietzeit wir je überschrittener Kalendertag 1/30 des Mietsatzes berechnet.

Überschreitungen der vereinbarten Mietzeit sind dem Vermieter zu melden und werden gemäß den getroffenen Vereinbarungen zusätzlich berechnet.

2.6 Haftung:
Die Mietmaschine ist das Eigentum der Firma LAGROTechnik (Inh. Ing. Michael Prassl).
Sie ist laut Bedienungsanleitung zu pflegen und nach Wartungsanleitung zu servicieren. Schäden, die während des Mietverhältnisses durch nicht Einhalten von Pflege- und Wartungsarbeiten eintreten, werden dem Mieter in Rechnung gestellt. 

Das Mietgerät ist im gereinigten, geschmierten und ordentlichen Zustand zurückzugeben, eventuelle Beschädigungen sind dem Vermieter unbedingt anzuzeigen. Alle Schäden (verbogene, gerissene, verformte, etc. Maschinen- und Rahmenteile) werden dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in Rechnung gestellt. Für Beschädigungen während des Transportes bei Selbstabholung und während der Mietzeit haftet der Mieter.

Der An- und Abtransport wird von LAGROTechnik organisiert, sofern nicht gesonderte Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Die Be- und Entladung beim Mieter muss vom Mieter selbst vorgenommen werden. Schäden, die bei der Ent- und Beladung von der Maschine entstehen, sind unverzüglich an LAGROTechnik zu melden und ggf. ein Sachverständiger dem Unfallort beizustellen. 
Miet- und Leihgeräte sind vom Mietnehmer gegen Schadensfälle zu versichern und es geht ab Übernahme des Gerätes die Gefahr und Haftung auf den Mieter über.

Der Kunde/Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, die Ware in ordnungsgemäßem Zustand übernommen und bei der Übernahme auf etwaige Mängel und Schäden untersucht zu haben. Mit Übernahme der Ware bestätigt der Kunde/Mieter den Erhalt der schriftlichen Mietbedingungen und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass diese Mietbedingungen dem Vertrag zugrunde liegen.

2.7 Fahren im Straßenverkehr:
Alle Maschinen aus Serienproduktion von LAGROTechnik unterliegen dem europ. Straßenverkehrsgesetz und sind somit mit Beleuchtungsanlagen laut Gesetz ausgestattet. Diese Beleuchtungs- und Kennzeichnungsmittel dürfen auf keinen Fall demontiert werden. Sollte es durch widerrechtliche Bedienung oder Demontage der Beleuchtungs- und/oder Kennzeichnungsmittel zu einem Unfall im Straßenverkehr kommen, trägt die alleinige Schuld der Mieter. 


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